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Wirtschaftsrecht & Umweltschutz
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Kanzlei:
Wie geht der Mensch in und mit der Umwelt um?
Die Kanzlei Wüstenberg (Rechtsanwalt in Offenbach a.M.) existiert
seit über 24 Jahren. Momentan konzentriert sich die Kanzlei auf die anwaltliche Beratung und Vertretung von Unternehmen und Vereinen in Sachen Umweltrecht und Umweltschutzrecht einschließlich Gesundheitsrecht -- also um das Verhältnis Staat und Unternehmen bzw. Staat und Allgemeinheit.
Wenn Sie ein Rechtsanliegen von grundsätzlicher Bedeutung haben, rufen Sie am besten mal an! Fragen kostet nichts.
Zum Umweltrecht zählen insbesondere:
- Rohstoffrecht (Bergrecht u.a.)
- Kreislaufwirtschaftsrecht und Abfallrecht
- Naturschutzrecht (Biotopschutz, Artenschutz, Tierschutzrecht u.a.)
- Wasserrecht und Meeresschutzrecht
- Bodenschutzrecht und Altlastenrecht
- Klimaschutzrecht
- Atomrecht
- Gentechnikrecht
- Stoffrecht (Chemiegesetz u.a.)
- Immissionsschutzrecht (Dezibel und Gase)
- Umwelt und Anlagenbau (Bauplanungsrecht und Raumordnungsrecht)
- Umwelt und Verkehr (Luftreinhaltepläne, Verkehrslärm u.a.)
- Umwelt und Landwirtschaft (Düngegesetz, Pflanzenschutzgesetz u.a.)
- Umwelt und Freihandel (Freihandelsabkommen, Lieferkettengesetz, EU-Entwaldungsverordnung u.a.)
Rechtsprechung:
„Grundsätzliche Bedeutung ... kommt einer Rechtssache zu,
wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse
der
Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall
hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ...
erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
(Nach § 3 UmwRG
anerkannte) Umweltschutzvereinigungen und Naturschutzvereinigungen
werden vor Gericht vertreten. Ein Beispiel: Über 10
Gerichtsverfahren seit 2019 betreffend den Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG. In diesem Jahr wurde die Entscheidung des
Niedersächsischen OVG, Beschlüsse vom 12.04.2024 -- Az. 4 ME 73/24, 4 ME 74/24
bzw. 4 ME 75/24 (Pressemitteilung OVG) erstritten.
Für
Umweltschutzvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und
Tierschutzorganisationen sind Gerichtsverfahren wertvolle Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks. Mit Öffentlichkeitsarbeit allein kommt
man nicht weit; es gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo kein Richter, da langfristig weder Rechtmäßigkeit noch Qualität.
Leistungen:
Die anwaltliche
Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige
und überzeugende Argumentation
vortragen können, um von den Behörden und Gerichten verstanden zu werden. Das
Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der
Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein (unabhängiges) Organ der Pflege
des Rechts. Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren „Fall"
in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie
Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär entscheidet der
Gesetzgeber, was rechtens ist. Sekundär die Justiz.
Rechtsanwälte können für Sie die
Auslegungsspielräume nutzen. Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung
gegenüber
der Behörde (Verwaltungsverfahren) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (z.B. Fachaufsätze),
4. Strafverteidigung.
Rechtsgutachten
beantworten Rechtsfragen und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten des Mandanten auf. Die
Kanzlei denkt praxisorientiert und versucht, mit Ihnen eine allseits zufriedenstellende Win-win-Situation zu entwickeln, so dass Gerichtsverfahren auf diese Weise überflüssig gemacht werden.
Mandantenkreis:
Zum
angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und
mittelständische Unternehmen,
2. Wettbewerbsvereine (UWG),
3.
klageberechtigte Naturschutzvereinigungen oder
Umweltschutzvereinigungen (BNatSchG & UmwRG),
4. klageberechtigte
Tierschutzorganisationen.
Als Verein verschaffen
Sie sich bitte vorab intern Klarheit über
1. Ihr Ziel (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen?
Wie kontrollieren Sie Ihren Erfolg?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget?),
3. Ihr
Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen
über alle Gerichtsinstanzen hinweg?). Denn Gerichtsverfahren
können dauern...
Historie:
Die Kanzlei ist Generalist mit veränderten Arbeitsschwerpunkten, darunter aus der Zeit bis zur Corona-Pandemie 2021:
-- Online-Handel und Internetrecht (1999 bis 2017),
-- Taxigewerbe und Schutz gegen
den unlauteren Wettbewerb (2013 bis 2021),
-- Tiergewerbe und Artenschutz (2018 bis heute; im Jahre 2023 die Fuchsbaujagd).
Verbraucherinformationen:
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
Grundgesetz:
Art.
20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Art. 20a GG:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Offenbach am Main, 30.04.2024
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